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Ihr Anwalt für
Erbrecht

Florian Hammel LL.M.

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Florian Hammel LL.M.

Gesetzliche Erbfolge – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?


Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Vermögen im Todesfall automatisch an die „richtigen" Personen übergeht. Doch was genau passiert, wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben? In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – und die sorgt nicht selten für Überraschungen.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Verstirbt eine Person ohne letztwillige Verfügung, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924 ff., wer das Erbe antritt und in welchem Umfang. Der Gesetzgeber hat dabei ein klares System aus Erbordnungen geschaffen, das auf dem Verwandtschaftsgrad basiert.

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Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Das deutsche Erbrecht unterscheidet mehrere Ordnungen:

Erben 1. Ordnung – Abkömmlinge des Verstorbenen

Kinder, Enkelkinder und weitere Nachkommen erben vorrangig. Solange ein Kind lebt, sind dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) von der Erbschaft ausgeschlossen.

Erben 2. Ordnung – Eltern und deren Abkömmlinge

Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder – also die Geschwister des Verstorbenen.

Erben 3. Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge

Fehlen auch Erben der 2. Ordnung, rücken Großeltern sowie Tanten und Onkel in die Erbfolge.

Erben 4. Ordnung und weitere – Urgroßeltern und entferntere Verwandte

Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto weiter hinten in der Erbfolge.

Wichtig: Erben einer vorrangigen Ordnung schließen alle nachrangigen Ordnungen vollständig aus.

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Welche Rolle spielt der Ehepartner bei der gesetzlichen Erbfolge?

Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter im rechtlichen Sinne, erbt aber neben den gesetzlichen Erben. Die Höhe seines Erbteils hängt vom ehelichen Güterstand und von den vorhandenen Erben ab:

  • Neben Erben der 1. Ordnung erhält der Ehegatte ¼ des Nachlasses (bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich dies häufig auf ½).

  • Neben Erben der 2. Ordnung oder Großeltern erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses.

  • Sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte alles.

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt. Unverheiratete Lebenspartner hingegen erben gesetzlich gar nichts – unabhängig von der Dauer der Beziehung.

Warum die gesetzliche Erbfolge in der Praxis oft nicht ausreicht

Die gesetzliche Erbfolge bildet nur einen starren Rahmen ab. Wer sicherstellen möchte, dass das Erbe wirklich dort ankommt, wo es hinsoll, sollte nicht auf den Gesetzgeber vertrauen, sondern selbst vorsorgen.

Häufige Unsicherheiten und Streitpunkte bei der gesetzlichen Erbfolge

Gerade bei der gesetzlichen Erbfolge kommt es regelmäßig zu Konflikten, die ich aus meiner täglichen Beratungspraxis kenne:

Patchwork-Familien

Stiefkinder sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Leibliche Kinder aus früheren Beziehungen erben hingegen gleichberechtigt neben dem heutigen Ehepartner – was oft zu erheblichen Spannungen führt.

Lebensgemeinschaften

Wer jahrzehntelang mit einem Partner zusammenlebt, ohne zu heiraten, geht leer aus. Der Partner erhält keinen Cent – alles fällt an die gesetzlichen Verwandten.

Pflichtteilsansprüche

Auch wenn ein gesetzlicher Erbe durch ein Testament enterbt wird, steht ihm unter Umständen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann erhebliche finanzielle Forderungen auslösen.

Erbengemeinschaft und ihre Tücken

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – und die muss gemeinsam handeln.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer ein überschuldetes Erbe antritt, kann mit seinem Privatvermögen haften. Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall nur 6 Wochen.


Wir unterstützen Sie dabei, Streitigkeiten zu vermeiden und Ihren letzten Willen klar zu regeln.

FAQs – Oft gestellte Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Was passiert, wenn ein gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlägt?

Jeder gesetzliche Erbe hat das Recht, ein Erbe auszuschlagen – zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen umfasst. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht (dem zuständigen Amtsgericht) oder bei einem Notar erklärt werden und zwar innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Bei Auslandssachverhalten verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Schlägt ein gesetzlicher Erbe das Erbe aus, so gilt er als nie Erbe gewesen. Der Erbteil fällt dann an die nächste erbberechtigte Person in der jeweiligen Erbordnung. Konkret bedeutet das: Schlägt ein Kind der verstorbenen Person das Erbe aus, rücken dessen eigene Kinder (also die Enkelkinder des Erblassers) in die Erbenstellung nach – sofern vorhanden. Gibt es keine nachrückenden Abkömmlinge, wird der Anteil unter den verbleibenden Erben aufgeteilt.

Wichtig: Eine einmal erklärte Ausschlagung kann nur in sehr engen Ausnahmefällen angefochten werden. Die Entscheidung sollte daher wohlüberlegt und idealerweise nach anwaltlicher Beratung getroffen werden.


Wie lange dauert die gesetzliche Erbfolge-Abwicklung beim Nachlassgericht?

Eine pauschale Zeitangabe ist kaum möglich, da die Dauer stark vom Einzelfall abhängt. Als grobe Orientierung gilt:

  1. Einfacher Nachlass, klare Erbenstellung: 2-6 Monate
  2. Komplexer Nachlass (Immobilien, Firmen): 6-18 Monate
  3. Streitigkeiten zwischen Erben: Mehrere Jahre möglich
  4. Auslandserbschaft / internationaler Bezug: Oft 1-3 Jahre

Folgende Faktoren beeinflussen die Dauer maßgeblich:

  • Erbscheinbeantragung: Muss beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden, dauert die Bearbeitung je nach Auslastung des Gerichts und Vollständigkeit der Unterlagen mehrere Wochen bis Monate.
  • Nachlassermittlung: Das Gericht muss ggf. prüfen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und wer gesetzlicher Erbe ist.
  • Streitigkeiten: Kommt es zu Erbstreitigkeiten unter den Erben oder zu Pflichtteilsansprüchen, kann sich die Abwicklung erheblich verzögern.
  • Behörden und Dritte: Banken, Grundbuchämter und Finanzämter haben eigene Bearbeitungszeiten, die in die Gesamtdauer einfließen.

Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Dokumente (Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunden etc.) frühzeitig zusammengestellt werden. Fachanwalt für Erbrecht in München unterstützt Sie dabei, den Prozess effizient zu gestalten.


Müssen gesetzliche Erben Erbschaftsteuer zahlen?

Grundsätzlich ja – Erbschaften sind in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gelten je nach Verwandtschaftsgrad hohe persönliche Freibeträge, sodass viele Erbschaften – insbesondere in Familien – vollständig oder weitgehend steuerfrei bleiben.

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG):

  1. Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
  2. Kinder (und Kinder verstorbener Kinder): 400.000 €
  3. Enkelkinder: 200.000 €
  4. Eltern & Großeltern: 100.000 €
  5. Alle übrigen Erben (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde): 20.000 €

Übersteigt der Wert des geerbten Vermögens den persönlichen Freibetrag, wird auf den übersteigenden Betrag Erbschaftsteuer fällig. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse (I–III) und dem steuerpflichtigen Erwerb.

Wichtige Befreiungen:

  • Familienheim: Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Ehegatten oder Kinder übergehen.
  • Hausrat und persönliche Gegenstände: Hausrat bis 41.000 € ist für Steuerklasse I steuerfrei.

Das Finanzamt wird in der Regel automatisch informiert (durch das Nachlassgericht, Banken oder Notare). Erben sind jedoch zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert.


Wie erfährt man, ob man gesetzlicher Erbe ist?

In der Praxis erfährt man von einer Erbschaft häufig durch Mitteilungen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Doch es gibt auch offizielle Wege:

  1. Nachlassgericht

Das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) ermittelt von Amts wegen die Erben. Es kann Erbenermittler beauftragen oder Erben schriftlich benachrichtigen. Wer glaubt, erbberechtigt zu sein, kann beim Nachlassgericht Akteneinsicht beantragen.

  1. Zentrales Testamentsregister

Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sind alle notariellen Testamente und Erbverträge registriert. Dies gilt auch für handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung.  Im Sterbefall wird das Register automatisch abgefragt und gegebenenfalls vorhandene letztwillige Verfügungen eröffnet.

  1. Erbschein

Wer Erbrechte geltend machen möchte (z. B. gegenüber Banken oder Behörden), benötigt in der Regel einen Erbschein. Dieser wird beim Nachlassgericht beantragt und dient als offizieller Nachweis der Erbstellung.  Ein notarielles Testament ersetzt grundsätzlich den Erbschein.

  1. Bankbenachrichtigung

Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Konteninformationen an das Finanzamt und ggf. an das Gericht zu melden, was die Ermittlung erleichtern kann.

Hinweis: Gesetzliche Erben haben grundsätzlich keinen automatischen „Benachrichtigungsanspruch". Es ist ratsam, sich aktiv an das Nachlassgericht zu wenden, wenn ein Verdacht auf Erbrecht besteht.


Gilt die gesetzliche Erbfolge auch bei unverheirateten Paaren?

Nein – und das ist ein häufiger und folgenschwerer Irrtum. Unverheiratete Paare, sogenannte eheähnliche Lebensgemeinschaften (auch „wilde Ehe"), haben nach deutschem Erbrecht keinerlei gesetzliches Erbrecht. Der Partner gilt als vollständig Fremder.

Lassen Sie sich individuell beraten – jede Erbsituation ist anders.
Sprechen Sie mit mir, wenn es um Lösungen rund um die Erbengemeinschaft geht.