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Ihr Anwalt bei
Enterbung

Florian Hammel LL.M.

Ihr Anwalt für das Thema Erbengemeinschaft

Florian Hammel LL.M.

Enterbt –
was kann ich tun?


Oft erfahren Mandanten überraschend nach dem Tod eines nahen Angehörigen, dass der Erblasser sie nicht als Erbe eingesetzt hat, also „enterbt“ hat. Wird nach dem Tod des letztsterbenden Elternteils beispielsweise nur der Bruder zum Alleinerben eingesetzt, so führt dies häufig zu Verletzungen und zu Fragen an den verstorbenen Elternteil, die natürlich nicht mehr beantwortet werden können. Die eigene Biografie erscheint plötzlich in einem anderen Licht. Auch alte Konflikte mit den Geschwistern treten dann oft wieder zu Tage.

Auch in rechtlicher Hinsicht sind viele Fragen zu klären, beispielsweise:

  • War der Erblasser noch in der Lage die Tragweite seines Testaments zu erkennen oder ist das Testament unwirksam (Testierfähigkeit)?
  • Konnte der Erblasser noch frei testieren oder war er möglicherweise durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament an die gemeinsame Erbeinsetzung durch die Eheleute gebunden?
  • Kann ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben durchgesetzt werden?
Porträt von Rechtsanwalt Hammel – Kanzlei Hammel & Myska
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Was bedeutet Enterbung?

Enterbung bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Person durch eine Verfügung von Todes wegen, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies kann auch geschehen, ohne dass gleichzeitig ein Erbe eingesetzt wird, was dann als Negativtestament bezeichnet wird.

Die rechtlichen Folgen einer Enterbung sind, dass die enterbte Person keinen Anteil am Erbe erhält, jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben kann, sofern sie pflichtteilsberechtigt ist.

Eine „Enterbung“ ist nichts Unanständiges und kommt nicht selten aus guten Gründen vor.  So setzen Ehegatten sich häufig für den ersten Todesfall der beiden zu alleinigen Vollerben ein und die gemeinsamen Kinder erben erst nach dem Tod des Zweitsterbenden.  Beim ersten Todesfall sind die Kinder also „enterbt“. 

Auch andere Gründe dafür, dass jemand von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, kommen vor, beispielsweise, wenn ein Kind schon zu Lebzeiten hohe Vermögenszuwendungen erhalten hat und deshalb nun nichts mehr erben soll oder ein Kind erhält Sozialleistungen, deren Bezug durch ein hohes ererbtes Vermögen nicht gefährdet werden soll („Behindertentestament“).

Wichtig ist, dass eine „Enterbung“ mit allen Beteiligten offen kommuniziert werden sollte.  „Böse Überraschungen“ nach dem Tod führen in der Regel zu Streit und langen Gerichtsprozessen.

Als Fachanwalt für Erbrecht in München unterstütze ich Sie dabei, Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen und stehe Ihnen auch bei komplexen Erbstreitigkeiten mit Rat und Tat zur Seite.

Unterschied zwischen Enterbung & Pflichtteilsentzug

Der Pflichtteil kann, anders als ein Erbe, nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden, wie in den §§ 2333 ff. BGB geregelt.  Ein Pflichtteilsentzug kommt in der Praxis sehr selten vor und ist nur sehr ausnahmsweise möglich.  Eine „Enterbung“ ist hingegen grundsätzlich ohne Grund immer möglich (Testierfreiheit).

Ein Pflichtteilsentzug kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn ein Kind versucht hat, einen Elternteil zu töten.  Dass dieses Kind dann auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod dieses Elternteils hat, liegt auf der Hand.

Wer hat trotz Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil?

Nicht jeder hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil.  Pflichtteilsberechtigt können nur sein: Eltern, Ehegatten oder Abkömmlinge des Erblassers, § 2303 BGB.

Geschwister sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. So erhält die Schwester keinen Pflichtteil, wenn ihr Bruder kinderlos verstirbt und der Bruder seinen besten Freund zum Alleinerben einsetzt.

 Voraussetzung dafür, dass jemand pflichtteilsberechtigt ist, ist also ein gesetzliches Erbrecht, Ausschluss dieses Erbrechts, Zugehörigkeit zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis (vgl. oben) und keine Pflichtteilsentziehung oder Verzicht auf den Pflichtteil.

Pflichtteil einfordern – Schritt für Schritt

  1. Besteht ein Pflichtteilsrecht?
  2. Wer ist Erbe geworden?
  3. Der Pflichtteil ist gegenüber dem Erben zu fordern.
  4. Der Erbe muss Auskunft über den Nachlassbestand erteilen, indem er ein Nachlassverzeichnis erstellt. Dieses kann privatschriftlich abgegeben werden, der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.
  5. Der Pflichtteil ist zu berechnen und dann vom Erben zu bezahlen.
  6. Wird der Pflichtteil nicht bezahlt, dann kann dieser eingeklagt werden (bevor der Anspruch nach drei Jahren verjährt).

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden? 

Dies ist in § 2333 BGB geregelt:

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

    Dies alles gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

    Enterbung anfechten: Ihre rechtlichen Möglichkeiten

    Die Anfechtung eines Testaments kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Die wichtigsten Gründe sind:

    Irrtum des Erblassers: Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments einem Irrtum unterlag, der für die Verfügung ursächlich war. Dies kann ein Inhaltsirrtum oder ein Motivirrtum sein, wobei der Erblasser über die tatsächlichen Umstände oder die rechtlichen Konsequenzen seiner Verfügung im Irrtum war 

    Drohung oder Täuschung: Wenn der Erblasser durch Drohung oder Täuschung zur Errichtung des Testaments veranlasst wurde, kann dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund sein 

    Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten: Ein klassischer Anfechtungsgrund ist das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, insbesondere wenn ein Abkömmling des Erblassers nach der Errichtung des Testaments geboren wird und nicht berücksichtigt wurde 

    Testierunfähigkeit: Die Anfechtung kann auch erfolgen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war, das heißt, er war nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln 

    Formfehler: Ein Testament kann angefochten werden, wenn es nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht 

    Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in der Regel sechs Wochen beträgt, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

    Fazit: Was Sie bei Enterbung jetzt tun sollten:

    Sie sollten zunächst feststellen, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind (nur der Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge) des Erblassers.

    Danach sollten Sie ermitteln, ob es noch andere – neuere – Testamente gibt oder ob ein Ehevertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament den Erblasser bereits an eine bereits getroffene Erbeinsetzung gebunden hat und schließlich ermitteln, ob das Testament aus anderen Gründen unwirksam sein könnte.

    In jedem Fall sollten Sie bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Ervrecht zur Seite.

    FAQ: Häufige Fragen zur Enterbung

    Kann eine Enterbung rückgängig gemacht werden?

    Ja, wenn das Testament, auf dem die Enterbung beruht, unwirksam ist.


    Was tun, wenn der Erbe keine Auskunft zum Nachlass gibt?

    Wenn ein Auskunftsanspruch gegen den Erben besteht, beispielsweise seitens des Pflichtteilsberechtigten, gem. § 2314 BGB, dann kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht und dann auch durch Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden.


    Kann ich den Pflichtteil ausschlagen?

    Nein, aber der Pflichtteilsberechtigte kann auf die Geltendmachung dieses Rechts einfach verzichten.


    Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil geltend zu machen?

    Der Pflichtteilsanspruch unterliegt den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Er verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


    Welche Unterlagen benötige ich zur Pflichtteilsforderung?

    Sinnvoll ist in jedem Fall die Kenntnis der Nachlassakte.  Dies kann von einem Rechtsanwalt beim Nachlassgericht angefordert werden.

    Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
    Sprechen Sie mit mir, wenn es um Lösungen rund um die Erbengemeinschaft geht.