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Pflichtteilsrecht München -
ein wesentlicher Pfeiler im Erbschaftsrecht

Das Pflichtteilsrecht -
ein wesentlicher Pfeiler im Erbschaftsrecht


Das Pflichtteilsrecht in München ist ein rechtlicher Anspruch, der Abkömmlingen, Eltern und Ehepartnern gewährt wird, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag nicht oder nur unzureichend bedacht wurden. Es ist ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Nach dem Pflichtteilsrecht in München haben also bestimmte Personen, wie Ehepartner, Kinder und manchmal auch Eltern des Erblassers, einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, unabhängig von den Bestimmungen des Testaments. Der genaue Umfang des Pflichtteils kann je nach Rechtsordnung unterschiedlich sein.

In Deutschland beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.  Es handelt sich dabei um einen reinen Geldanspruch gegen den Erben.

Das Pflichtteilsrecht in München dient dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Personen, die aufgrund ihrer familiären Bindungen oder finanziellen Abhängigkeit normalerweise einen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben würden, nicht vollständig vom Nachlass ausgeschlossen werden können. Es soll eine gewisse Mindestabsicherung bieten.

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Berechnung des Pflichtteils

Die genaue Berechnung des Pflichtteils ist oft sehr schwierig und gehört zu den komplexesten Fragen im deutschen Zivilrecht. Sie richtet sich nach dem Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war und dem Verwandtschaftsgrad, in dem der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erblasser verbunden war.

Sind auch Schenkungen des Erblassers an Dritte oder den Pflichtteilsberechtigten selbst zu berücksichtigen, so müssen auch diese gegebenenfalls bei der Berechnung der Ansprüche beachtet werden.

Hier stellt sich dann auch die Frage, wie lange die Schenkung schon zurückliegt und unter welchen Bedingungen (zum Beispiels unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht) die Schenkung erfolgte.

 

Auskunftsrechte

Um seine Pflichtteilsansprüche berechnen und durchsetzen zu können, steht dem pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zu. Er kann ein Nachlassverzeichnis verlangen und auch, dass der Erbe die Nachlassgegenstände bewerten lässt.

Manchmal kann es auch sinnvoll sein, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.

FAQ - oft gestellte Fragen zu Pflichtteilsrecht

Wer muss den Pflichtteilsanspruch bezahlen?

Der Pflichtteilsanspruch besteht für Pflichtteilsberechtigte, die nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigt wären, aber durch Verfügung des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen wurde. ... (weiterlesen)
Er richtet sich gegen die durch diese Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben bzw. Miterben (§ 2317 BGB). So soll den nächsten Angehörigen eine vom Willen des Erblassers unabhängige Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses gesichert werden.

Wird der Pflichtteil automatisch bezahlt?

Nein, Sie erhalten Ihren Pflichtteil nicht automatisch! ... (weiterlesen)
Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar kraft Gesetzes mit dem Erbfall, ist aber eine gewöhnliche Geldforderung, deren Auszahlung durch die Berechtigten beim Erben eingefordert werden muss.

Wie hoch ist ein Pflichtteilanspruch?

Der Pflichtteil eines Berechtigten besteht in der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2 BGB). ... (weiterlesen)
Es muss also festgestellt werden, welchen Erbteil der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würde. Beachtet werden muss jedoch, ob neben den berechtigten Abkömmlingen noch Ehegatten berechtigt sind. Wie hoch der Pflichtteil vom Erbe für alle Angehörigen konkret ausfällt, ist folglich davon abhängig, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er gelebt hat. Auch Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten oder Dritte können bei der Berechnung des Anspruchs von großer Bedeutung sein.

Können Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten vornahm, den Pflichtteilsanspruch reduzieren?

Die Schenkung zu Lebzeiten an einen Dritten stellt ein beliebtes Mittel der Pflichtteilsminderung dar. ... (weiterlesen)

Hier gilt es jedoch zu beachten, dass sich auch aus der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können. Maßgeblich ist hier eine zeitliche Einordnung. Bei der Ermittlung des Nachlasswertes finden Schenkungen im Jahr vor dem Erbfall mit 100 Prozent Berücksichtigung. Anschließend reduziert sich der Anrechnungswert jeweils pro Jahr um 10 Prozent. Aus einer Schenkung, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall liegt, bergründen sich folglich grundsätzlich keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr, wobei sich bei Einräumung von Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten des Schenkers Änderungen ergeben.

Hiervon zu unterscheiden sind Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an den Pflichtteilsberechtigten selbst. Diese können auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein, sofern der Erblasser dies angeordnet hat. Dies ist jedoch abhängig von den Umständen des Einzelfalls und bedarf einer genauen Prüfung. Sollte sich die Schenkung als Anrechnungsfall darstellen mindert sie entsprechend den Pflichtteilsanspruch.


Wie erhalte ich meinen Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses gegenüber dem Erben (§ 2314 I 1 BGB). ... (weiterlesen)
Zur Offenlegung der Berechnungsfaktoren und wirksamen Geltendmachung Ihres Zahlungsanspruchs muss der Erbe nach Aufforderung ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis kann verlangt werden. Der Erbe ist zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtet. Zahlt er nicht aus, müssen die Pflichtteilsansprüche klageweise vor Gericht durchgesetzte werden. Das Nachlassgericht prüft dann den Anspruch und ordnet die Auszahlung an.

Kann der Pflichtteil verjähren?

Als Pflichtteilsberechtigter gilt es unbedingt die einschlägigen Fristen zu wahren. ... (weiterlesen)
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt dabei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kenntnis über den Todesfall, die Kenntnis über die Enterbung oder über den Erhalt eines zu geringen Erbteils erlangt wurde.

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