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Ihr Anwalt rund um
die Hausratversicherung
und GebäudeversicherungFlorian Hammel LL.M.
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Ihr Spezialist für
Hausrat- und GebäudeversicherungFlorian Hammel LL.M.
Bei Rechtsstreitigkeiten
mit Ihrer Hausrat- und Gebäudeversicherung in München
Bei Rechtsstreitigkeiten mit Ihrer Hausrat- und Gebäudeversicherung
Nicht jeder Schaden ist versichert. Zunächst muss geprüft werden, ob die beschädigte Sache überhaupt unter den Versicherungsschutz Ihres Vertrags fällt und ein versichertes Ereignis vorliegt.
Bei Schäden durch Niederschläge und Überschwemmungen, kann die Beurteilung, ob der Wasserschaden am Gebäude überhaupt vom Versicherer zu regulieren ist, schon schwierig werden.
Durch ständige Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung und meine jahrelange Erfahrung, bin ich in der Lage, Ihnen bei Fragen zur Hausrat- und Gebäudeversicherung weiterzuhelfen.
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Grobe Fahrlässigkeit
oder Obliegenheitsverletzungen
Sollte der Schaden durch den Versicherungsnehmer selbst oder versicherte Personen verursacht oder vergrößert worden sein, so kann der Versicherer seine Leistung gegebenenfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Es ist häufig schwer, zu beurteilen, wie schwerwiegend das vorgeworfene Verschulden wiegt und ob die vorgeworfene Pflichtwidrigkeit tatsächlich den versicherten Schaden verursacht hat.
Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Fragen zur Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung in München haben.
FAQ - oft gestellte Fragen zu hausrat- und Gebäudeversicherung
Was ist der Unterschied zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung?
Auch Gebäudezubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist grundsätzlich mitversichert. Nicht versichert sind regelmäßig in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Davon zu unterscheiden ist die Hausratversicherung, welche nicht das Gebäude, sondern dessen „Inhalt“ versichert. Versichert ist also der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Häufiger Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Inhaltsversicherung, insbesondere bei Schäden an Einbauküchen oder auch Teppichböden.
Was kann ich tun, wenn meine Versicherung einen Schadensfall unter Verweis auf grobe Fahrlässigkeit ablehnt?
Diesen Vorsatz muss der Versicherer beweisen.
Schwieriger und vor allem streitträchtiger gestaltet sich Fall, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden sein soll. Es stellen sich dann auch regelmäßig Abgrenzungsfragen zur einfachen Fahrlässigkeit.
Bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, also eine sogenannte „Quotelung“ vorzunehmen.
Der Versicherer reguliert dann nur einen Teil des Schadens. Eine Leistungskürzung „auf null“ – also vollständige Leistungsfreiheit – wird bei grober Fahrlässigkeit – anders als beim Vorsatz – wenn überhaupt, dann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.
Wie wird entschieden, ob ein Schaden durch ein versichertes Ereignis entstanden ist?
Aus diesem Anlass machen Sie einen Anspruch bei Ihrem Versicherer geltend, welcher daraufhin prüft, ob der Schaden durch ein versichertes Ereignis entstanden ist.
Grundsätzlich wird ein Schadenfall nur dann zu einem Versicherungsfall, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt Dies richtet sich nach den Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag, ist also dort geregelt.
Typische versicherte Gefahren in der Sachversicherung sind
- Brand,
- Blitzschlag/blitzbedingte Überspannung,
- Sturm/Hagel,
- Leistungswasser,
- Rohrbruch,
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus,
- Raub.
Die Frage, ob der Wasserschaden bei Ihnen versichert ist, richtet sich also nach dem Versicherungsvertrag. Es ist also zunächst zu fragen, woher das Wasser kam, ob es sich beispielsweise um einen Rohrbruch handelt, so dass Leitungswasser austrat oder aber um Regenwasser. Ein Leitungswasserschaden ist regelmäßig versichert, ein Regenwasserschaden häufig nicht.
Wie gehe ich vor, wenn meine Versicherung nach einem Schadensfall gekündigt wird?
In beiden Fällen hat der Versicherer die Schäden unproblematisch ersetzt. Plötzlich will der Versicherer den Vertrag beenden.
Ist das rechtlich möglich und was ist in einem solchen Fall ratsam?
Der Eintritt eines Versicherungsfalls gilt als „die Stunde der Wahrheit“. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können aufgrund der Schadenermittlung und -regulierung beurteilen, wie es um die jeweilige Vertragstreue des Vertragspartners bestellt ist. Aus diesem Grund sieht das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) für die Sach- und Haftpflichtversicherung vor, dass nach Eintritt eines Versicherungsfalls jeder ohne Angabe von Gründen kündigen darf (§§ 92, 111 VVG).
Eine Kündigung durch den Schadenversicherer kann sich negativ für den bisherigen Kunden hinsichtlich eines Neuabschlusses eines Vertrages mit einem neuen Vertragspartner auswirken, denn nicht selten müssen Kunden im Antragsformular angeben, wenn ihnen gekündigt wurde.
Betroffene sollten daher erst einmal auf die Vorschläge des bisherigen Versicherers eingehen oder Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und auf eine Vertragsfortsetzung hinwirken.
Oft ist es schon zielführend, zunächst höhere Beiträge oder eine Selbstbeteiligung zu akzeptieren. Später ist es den Betroffenen immer noch möglich den Vertrag zu kündigen
Grundsätzlich ist es auch ratsam sich vorher überlegen, ob man einen Bagatellschaden bei seiner Haftpflichtversicherung melden oder diesen lieber selbst übernehmen möchte.
Ich habe einen Hausrat-/Gebäudeschaden. Die Versicherung spricht von „Unterversicherung“. Was kann ich tun?
Durch einen Brand wurden bei Ihnen Wertgegenstände im Wert von 20.000 Euro zerstört. Diesen Schaden melden Sie bei Ihrer Hausratversicherung. Ein hinzugezogener Gutachter stellt fest, dass Ihre gesamte Einrichtung einen Wert von 100.000 Euro hat. Laut dem von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist Ihre Einrichtung bis zu einem Wert von 80.000 Euro versichert. Es besteht somit eine 20-prozentige Unterversicherung und Ihr Versicherer würde in diesem Fall auch nur 80 Prozent des Schadens in Höhe von 20.000 Euro ersetzen. Auf den restlichen 4.000 Euro „bleiben Sie selbst sitzen.“
Eine Unterversicherung liegt also dann vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls.
Der § 75 VVG regelt diesen Fall:
„Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“ (Vgl. Beispiel oben).
Es ist empfehlenswert, es gar nicht erst zu einer Unterversicherung kommen zu lassen. So sollte die Versicherungssumme regelmäßig überprüft werden, speziell nach Baumaßnahmen am Haus oder großen Anschaffungen.
In manchen Versicherungsverträgen verzichtet der Versicherer auch auf den Einwand der Unterversicherung.
Welche Rechte habe ich, wenn ein Schaden durch Dritte verursacht wurde?
Dies schon deshalb, weil sie gegenüber dem Versicherer regelmäßig einen Anspruch auf den Neuwertschaden haben und gegenüber dem Schädiger nur einen Anspruch nach einem Abzug „neu für alt“ (Zeitwert).
Als Vermieter können Sie sogar dazu verpflichtet sein, Schäden, die der Mieter am Gebäude verursacht hat, gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend zu machen und nicht den Mieter selbst in Anspruch zu nehmen.
Es ist dann Sache des Versicherers den regulierten Betrag beim eigentlichen Schadenverursacher wieder zu regressieren. Hierfür gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schadenverursacher gem. § 86 VVG auf den Versicherer über.